Der ZDK informiert über die Abschaffung der Doppelprüfung.
Bonn, 17. September 2021. Der Bundesrat hat heute in seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) beschlossen (Drucksache 599/21). Damit wird die Abschaffung der Doppelprüfung bei Abgasmessgeräten bestätigt, die das Kfz-Gewerbe schon seit vielen Jahren fordert.
"Das Ende der Doppelprüfung von Messgeräten für die Abgasuntersuchung ist nun besiegelt. Die geänderte Mess- und Eichverordnung ist ein wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung und zur Kostensenkung in den Kfz-Betrieben. Denn wer bislang eine Abgasuntersuchung (AU) ordnungsgemäß durchführen will, muss dafür Messgeräte einsetzen, die fristgerecht von der zuständigen Eichbehörde geeicht und zusätzlich von einem akkreditierten Kalibrierlabor kalibriert sind. Durch die neue Verordnung werden die rund 35.000 anerkannten AU-Werkstätten deutlich entlastet. Dieser Erfolg ist auch das Ergebnis jahrelanger intensiver politischer Verbandsarbeit“, so Jürgen Karpinski, Präsident des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK).
In den anerkannten AU-Werkstätten müssen bisher 65.000 bis 70.000 Messgeräte geeicht und kalibriert werden. Hinzu kommen rund 30.000 Messgeräte in Technischen Prüfstellen und bei den Überwachungsorganisationen. Laut einer ZDK-Berechnung führt dies zu einer Mehrbelastung von mindestens 9,4 Millionen Euro bei allen berechtigten Untersuchungsstellen. Mit dem nun vorliegenden Bundesratsbeschluss entfällt die jährliche Eichung der Abgasmessgeräte für anerkannte AU-Werkstätten.
Nach der Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt wird für alle Abgasmessgeräte eine "Verwendungsausnahme" in der Mess- und Eichverordnung geschaffen, wodurch die bisherige Doppelprüfung für Abgasmessgeräte entfällt. Damit ist dann nur noch eine regelmäßige Kalibrierung der Viergas- bzw. Trübungsmessgeräte und der Partikelanzahlmessgeräte nachzuweisen. Anerkannte AU-Werkstätten brauchen dann bei der Verwendung von Abgasmessgeräten keinerlei eichrechtliche Bestimmungen mehr zu beachten. Die Verwendung soll sich zukünftig ausschließlich nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts richten. Lediglich das Inverkehrbringen der Abgasmessgeräte richtet sich weiterhin nach dem Mess- und Eichrecht (Ersteichung; PTB-/CE-Kennzeichnung).