Der Landesverband des Kfz-Gewerbes Berlin-Brandenburg e.V. informiert:
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 22.07.2021 wurde die anliegende Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV; Anlage 1) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Aktualisierungen der CoronaEinreiseV traten am 28.07.2021 in Kraft und nehmen dabei Anpassungen bei den aktuell geltenden Quarantäneregelungen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vor.
Mit der neuen Verordnung werden die bei der Einreise geltenden Quarantäneregelungen der CoronaEinreiseV nun bis zum 10.09.2021 grundsätzlich verlängert. Vor allem werden aber die Vorgaben im Fall einer Absonderung bei der Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet modifiziert.
Konkret sieht die novellierte Verordnung vor, dass die Quarantäneregelungen für Hochinzidenzgebiete auch dann gelten, wenn ein bisheriges Virusvariantengebiet entweder nach der Einreise in dieses Gebiet oder während der 14-tägigen Quarantäne des Reiserückkehrers zum Hochinzidenzgebiet eingestuft wird. Dies hat zur Folge, dass auch in diesen Fällen ab dem fünften Tag eine Freitestungsmöglichkeit besteht. Für Geimpfte und Genesene gibt es hier dann gar keine Quarantäneverpflichtung. Zudem endet die Quarantäneverpflichtung zukünftig vor Ablauf der vorgesehenen Quarantänedauer, wenn das betroffene Gebiet nicht mehr als Risikogebiet eingestuft wird.
Zu beachten ist, dass noch Änderungen durch die Beschlüsse der am 10.08.2021 angesetzten Ministerpräsidentenkonferenz möglich sind. Insbesondere gilt dies für die bereits diskutierte Testpflicht von Reiserückkehrern.
Aufgrund der geänderten Vorschriften der CoronaEinreiseV hat unser Dachverband, der UDH, sein Merkblatt „Corona: Umgang mit Quarantänevorschriften“ aktualisiert (Anlage 2). Diesem Merkblatt können die geltenden Quarantäneregelungen sowie die sich dadurch im Arbeitsverhältnis stellenden wesentlichen Rechtsfragen entnommen werden.