Der Landesverband informiert

Sehr geehrte Damen und Herren, 

am 02.11.2021 wurde Änderungsverordnung zur Mess- und Eichverordnung (MessEV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, wodurch unmittelbar am 03.11.2021 die bisherige Doppelprüfung (Eichung, Kalibrierung) für Abgasmessgeräte entfällt. Damit besteht für die anerkannten AU-Werkstätten keine Verpflichtung mehr, eine Eichung bei der Eichbehörde zu beantragen. Sofern bereits ein solcher Antrag/eine Beauftragung bei der zuständigen Eichbehörde erfolgt ist, sollte umgehend eine Stornierung von der AU-Werkstatt vorgenommen werden.  

Ab sofort besteht für alle bauartzugelassenen Abgasmessgeräte nur noch die Verpflichtung, die regelmäßige Kalibrierung monatsgenau von einem nach ISO 17025 akkreditierten Kalibrierlabor durchführen zu lassen.  

Die Lese-Version der MessEV ist als Anlage beigefügt.  

Nach derzeitigem Informationsstand entfällt für die AU-Werkstätten auch die Verpflichtung, der zuständigen Eichbehörde die Verwendung eines neuen oder erneuerten Abgasmessgerätes spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme anzuzeigen. Ob weitere Bedingungen/ Vorgaben zur "Verwendung" von Abgasmessgeräten (Viergas- bzw. Trübungsmessgeräte und Partikelanzahlgeräte) im Rahmen der Abgasuntersuchung über das Verkehrsrecht geregelt werden müssen, wird in Kürze mit den beteiligten Kreisen (ASA, ZDK, Überwachungsorganisationen) und dem Bundesverkehrsministerium erörtert. Über die Ergebnisse werden wir Sie zeitnah informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin