Der Landesverband informiert
Sehr geehrte Damen und Herren,
sicherlich ist bekannt, dass durch die Vorgaben des EU-Rechts aus dem Jahr 2013 in den nächsten Jahren die Pflicht zum Umtausch von Führerscheinen (Fahrerlaubnissen) besteht. Allerdings sind bei der Umschreibung der alten Führerscheinklasse 3 auf die neuen Führerscheinklassen im „Kartenführerschein“ gewisse Besonderheiten zu beachten, die im Einzelfall auch Relevanz für einige Mitarbeiter in den Kfz-Betrieben haben könnte. Angesichts des Näherrückens erster Fristen im Januar 2022 soll dies noch einmal in Erinnerung gerufen werden.
1. Allgemeine Hinweise zum Führerscheinumtausch
Nach geltendem EU-Recht müssen vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine spätestens bis zum Jahr 2033 in neue fälschungssichere EU-Führerscheine umgetauscht werden. Bei den nicht einheitlichen Umtauschfristen ist zwischen den bis Ende 1998 ausgegebenen Papierführerscheinen und den ab Anfang 1999 ausgegebenen Führerscheinen im Scheckkartenformat zu unterscheiden. Insoweit erfolgen der Umtausch und die Umschreibung der Führerscheine standardisiert und (im Regelfall) ohne weitere Prüfung. Alle Führerscheine können jedoch auch jederzeit vor Ablauf der Umtauschfrist eingetauscht werden. Dies kann in manchen Fällen zur Besitzstandswahrung sogar sinnvoll sein (s.u.). Vertiefende Informationen hierzu enthält insoweit auch das als Anlage beiliegende ZDH-Merkblatt.
a) Papierführerscheine (Ausstellungsdatum bis 31.12.1998)
Als erstes enden in Kürze zum 19.01.2022 die Umtauschfristen der Jahrgänge 1953 bis 1958 deren Führerscheine bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden. Die einzelnen weiteren auslaufenden Fristen für die Papierführerscheine können der folgenden Aufzählung entnommen werden:
- Geburtsjahre 1953 – 1958 → Umtauschfrist bis zum 19.01.2022
- Geburtsjahre 1959 – 1964 → Umtauschfrist bis zum 19.01.2023
- Geburtsjahre 1965 – 1970 → Umtauschfrist bis zum 19.01.2024
- Geburtsjahre 1971 oder später → Umtauschfrist bis zum 19.01.2025
- Geburtsjahre vor 1953 → Umtauschfrist bis zum 19.01.2033; unabhängig vom Ausstellungsjahr
b) Kartenführerscheine (Ausstellungsdatum ab 01.01.1999)
Auch die in der Zeit von 1999 bis 2013 ausgestellten Kartenführerscheine müssen sukzessive bis 2033 umgetauscht werden. Bei diesen gilt aber das Ausstellungsdatum als Kriterium für die Fristen, welche der folgenden Aufzählung entnommen werden können:
- Ausstellungsjahr Anfang 1999 bis Ende 2001 → Umtauschfrist bis zum 19.01.2026
- Ausstellungsjahr Anfang 2002 bis Ende 2004 → Umtauschfrist bis zum 19.01.2027
- Ausstellungsjahr Anfang 2005 bis Ende 2007 → Umtauschfrist bis zum 19.01.2028
- Ausstellungsjahr im Jahr 2008 → Umtauschfrist bis zum 19.01.2029
- Ausstellungsjahr im Jahr 2009 → Umtauschfrist bis zum 19.01.2030
- Ausstellungsjahr im Jahr 2010 → Umtauschfrist bis zum 19.01.2031
- Ausstellungsjahr im Jahr 2011 → Umtauschfrist bis zum 19.01.2032
- Ausstellungsjahr Anfang 2012 bis 18.01.2023 → Umtauschfrist bis zum 19.01.2033
2. Besondere Hinweis zur Umschreibung von Führerscheinen der alten Führerscheinklasse 3
Bei Umschreibung der alten Führerscheinklasse 3 aus den Papierführerscheinen erfolgt „automatisch“ eine Eintragung der schon ab 1999 geltenden Führerscheinklassen B, BE (zzgl. der jeweiligen Berechtigungen für Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen). Aufgrund der Eintragungen C1 und C1E dürfen Führerscheininhaber der alten Führerscheinklasse 3 neben dem klassischen Pkw auch weiterhin Nutzfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (zGG) und bestimmte Fahrzeugzüge bis 12 t zGG fahren.
Allerdings ging die alte Führerscheinklasse 3 noch über diese aktuelle automatische Eintragung hinaus. So ist danach auch das Lenken von bestimmten Fahrzeugkombinationen bis 18,5 t zGG erlaubt. Ist dem Führerscheininhaber der Erhalt der Fahrerlaubnis für diese Nutzfahrzeugkombinationen von 12t - 18,5 t zGG wichtig, dann muss dies unbedingt beim Umtausch extra beantragt werden. Denn eine spätere Nachbeantragung ist nicht möglich.
Oft weisen die zuständigen Führerschein-Stellen aber nicht gesondert auf diesen Umstand hin, so dass dann Eigeninitiative erforderlich ist. Im neuen Führerscheindokument wird hierfür die Schlüsselnummer „CE 79“ eingetragen, für die aber ab 50 Jahren eine Gesundheitsprüfung im 5 Jahres-Turnus nötig ist.
In diesem Zusammenhang ist zur Besitzstandswahrung der Berechtigung „CE 79“ unbedingt eine Umschreibung bis zum 50. Lebensjahr notwendig. Deshalb ist die Wahrung und damit Eintragung dieser Option gerade für alle noch länger aktiv arbeitenden Mitarbeiter von Bedeutung, die noch die alte Führerscheinklasse 3 besitzen. Hier sollte immer auch ein vorfristiger Umtausch und die gesondert zu beantragender Eintragung „CE 79“ geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin