Hinweise zur Führung der Berichtshefte der Auszubildenden
Grundsätzlich hat das Führen eines Berichtsheftes folgende Bedeutung. Zum einen ist es eine Form der gedanklichen Vertiefung der vermittelten Lerninhalte für den Auszubildenden, die er durch diese kurze zusammengefasste Niederschrift dokumentiert.
Für Sie als Auszubildender ist das Berichtsheft ein stetiger Beleg für die Einhaltung der Ausbildungsverordnung. Im Falle von Unstimmigkeiten kann mit diesen Nachweisen die Umsetzung der Ausbildungsinhalte jederzeit dokumentiert werden.
Neuerungen bei Ausbildungsverträgen ab dem 01.10.2017
Die Innung des Kfz-Gewerbes Berlin weist alle Ausbildungsbetriebe darauf hin, dass für alle ab dem 01.10.2017 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge folgende neue Gesetzesregelung in Kraft tritt:
Auf den Ausbildungsverträgen ist festzulegen, ob der zu führende Ausbildungsnachweis vom Auszubildende handschriftlich oder digital geführt wird.
Da zum aktuellen Zeitpunkt im Berufsausbildungsvertrags-Formular kein Auswahlfeld zum Führen des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) vorgesehen ist, empfehlen wir Ihnen für Verträge ab dem 01.10.2017 im Berufsausbildungsvertrag unter Punkt F, sonstige Vereinbarungen entsprechend zu vermerken, für welche Variante sie sich entschieden haben.
Somit vermerken Sie bitte:
Das Berichtsheft ist handschriftlich oder digital zu führen.
Bitte beachten Sie, dass
- die Berichtshefte möglichst täglich geführt werden, mindestens wöchentlich, als Vorlage können die Formulare aus dem Autofachmann dienen, einfache Berichtshefte (in jedem Schreibwarenladen erhältlich) können ebenfalls benutzt werden,
- eine Feingliederung der ausgeführten Tätigkeiten an welchem Fahrzeug erforderlich ist, die Tätigkeiten sollen kurz und für jedermann verständlich aufgeführt werden (keine herstellerspezifischen Abkürzungen verwenden), die Einzel- und Gesamtstundenzahl ist immer anzugeben,
- es ersichtlich ist, ob der Auszubildende in der Berufsschule, zur überbetrieblichen Unterweisung oder in der Werkstatt war,
- die Berichtshefte vom Auszubildenden und vom Ausbilder und gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden, der Zeitpunkt der Unterschriften richtet sich nach dem verwendeten Vordruck (1 x wöchentlich bzw. mindestens alle vier Wochen).
Weitere Erläuterungen dazu finden Sie im § 36 a Abs. 1 bzw. 2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung).