Der Landesverband informiert
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in § 56 Abs. 1a um weitere Erstattungstatbestände für betreuungspflichtige Eltern ausgedehnt worden. Der ZDH stellt in seinen Auslegungshinweisen fest, dass die Entschädigungsregelung u.a. auch dann gelten sollte, wenn die Kita eine dringende Empfehlung zum Nichtbesuch ausspricht, der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Notbetreuung des Kindes hat oder die Kita wegen coronabedingten Personalmangels schließen muss.
Der hierfür erforderlichen Ergänzung des § 56 Abs. 1a IfSG im Gesetzgebungsverfahren des „Gesetzes über eine Corona-Sonderzahlung für Besoldungs- und Wehrempfänger“ haben Bundestag und Bundesrat nun kurzfristig zugestimmt. Hinsichtlich der Reichweite des neugefassten § 56 Abs. 1a IfSG hat der ZDH folgende Anmerkungen veröffentlicht:
I. Verhältnis § 56 Abs. 1a IfSG zu § 616 BGB
Sofern die Anwendung des § 616 BGB nicht ohnehin wirksam im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen wurde, wird es bei einer Verlängerung der Schulferien oder bei der Aussetzung der Präsenzpflicht regelmäßig an einer kurzzeitigen Verhinderung fehlen (davon unabhängig ist die Frage, ob § 616 BGB in der Pandemie überhaupt Anwendung findet).
II. Formen der „Kita-Schließungen“ und die Auswirkungen auf die Entschädigungsregelung
1. Empfehlungen der (Kita-) Einrichtungen, vom Besuch abzusehen
Der neue § 56 Abs. 1a IfSG lässt offen, ob die Entschädigungsregelung auch dann gilt, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund des dringenden Appells bzw. Empfehlung der jeweiligen Kita zu Hause lassen. Der ZDH hält in diesen Fällen eine entsprechende Anwendung der Norm für geboten. Anders dürfte sich die Rechtslage aber darstelle, wenn Eltern ohne eine entsprechende Empfehlung der Kita ihre Kinder zu Hause lassen – z.B. aus allgemeiner Sorge. Um späteren Nachweisschwierigkeiten effektiv begegnen zu können ist es deshalb unbedingt zu empfehlen, dass sich betroffene Arbeitnehmer die vorstehend erwähnten Empfehlungen zum Nichtbesuch der Kita von der jeweiligen Einrichtung schriftlich bestätigen lassen. Um besser abschätzen zu können, ob die zuständige Behörde tatsächlich eine Erstattung der Entschädigungsleistung nach § 56 Abs. 1a IfSG vornehmen wird, ist die vorherige Kontaktaufnahme mit dieser Behörde mit der Frage nach der grundsätzlichen Beurteilung eines solchen Sachverhalts sicherlich hilfreich.
2. Kindertagesstätten bieten (k)eine Notbetreuung an
Bietet eine Kindertagesstätte eine Notbetreuung an, bleibt die Einrichtung formal juristisch zwar geöffnet. Allerdings erhalten dann nicht alle Kita-Kinder eine Notbetreuung. Die Situation bei den Eltern ohne Notbetreuungsanspruch entspricht dann der einer Kitaschließung. Nach nachvollziehbarer Auffassung des ZDH muss in diesen Fällen die Entschädigungsregelung entsprechend gelten. Lehnen Eltern dagegen ein bereitstehendes und auch ihnen offenstehendes Notfallbetreuungsangebot ab, lösen sie damit selbst den Betreuungsbedarf ihres Kindes aus. Die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a IfSG greift dann nicht.
3. Schließungen wegen Personalmangels
Schließt eine Kita, weil deren Beschäftigte einer coronabedingten Quarantäneverpflichtung unterliegen oder arbeitsunfähig erkrankt sind, dann ist die Schließung mittelbar auf das aktuelle Infektionsgeschehen rückführbar. Auch in diesen Fällen beruht der Betreuungsbedarf des Kindes deshalb auf einer Situation, die der Schließung vergleichbar ist. Nach schlüssiger Ansicht des ZDH sollte die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a IfSG dann analoge Anwendung finden.
III. Weitere Hinweise
Die entsprechende Bundestagsdrucksache zur Änderung des § 56 Abs. 1a IfSG findet sich in der Anlage a. Beigefügt sind ebenfalls die vom Bundesgesundheitsministerium überarbeiteten Hinweise zum Erstattungsverfahren nach § 56 IfSG vgl. Anlage b. Weitere Informationen können auch der Seite www.ifsg-online.de entnommen werden, über die auch Online-Anträge zur Erstattung gestellt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin