Der Landesverband informiert

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den vergangenen Tagen ist es trotz der bisherigen Informationen zu weiteren zahlreichen Nachfragen gekommen, welche konkreten Auswirkungen genau die EnSikuMaV auf die Beleuchtung von und in Kfz-Unternehmen hat. Nach dieser Verordnung wird der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ausdrücklich von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.  

Unklar ist an dieser Stelle, was der Gesetzgeber unter Werbeanlagen versteht, da dies weder im Gesetz selbst noch in der Gesetzesbegründung definiert wird. Jedoch ist der Begriff der „Werbeanlage“ in den Bauordnungen der Länder (zumeist ähnlich) spezifiziert. Beispiel § 10 Muster-BAUO: Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen (so z.B. auch § 10 Thüringer Bauordnung). Schaufenster gehören nach der Thüringer Bauordnung sogar ausdrücklich nicht dazu.  

Der ZDK legt vor diesem Hintergrund § 11 vorerst so aus, dass zumindest jede Beleuchtung innerhalb und außerhalb des Unternehmens zulässig ist, die nicht dazu dient, Werbung für ein Unternehmen, für eine Dienstleistung oder ein Produkt durch elektrisches Licht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar zu machen.  

Demnach kann folgende Beleuchtung bei Autohäusern im Einklang mit der EnSikuMaV weiterhin erfolgen:  

  • Beleuchtung der Fahrzeuge und Waren selbst im Außenbereich (z.B. mit LED-Strahlern), da dies vor allem der Sicherheit der Fahrzeuge und Besucher dient.
  • Beleuchtung der Fahrzeuge und Waren im Gebäudeinneren. Wenn man die Bauordnungen der Länder zum Maßstab nimmt, auch die Beleuchtung der Waren im Schaufenster (Ausnahme: Beleuchtetes Werbemittel im Schaufenster wird selbst zur Werbeanlage).  

Entsprechend sollte nach derzeitiger ZDK-Lesart seit dem 01.09.2022 (Inkrafttreten) bei Kfz-Unternehmen der Betrieb folgender Beleuchtung von Werbeanlagen unterlassen werden:  

  • Attika um das Gebäude  
  • Selbstleuchtende (lichtemittierender) oder angeleuchtete Schilder, Plakate, Pylonen oder Bildschirme (z.B. Unternehmensname, Markenlogo, Meisterschild etc.), soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sich diese Werbemittel im Außenbereich (z.B. an der Straße), am Gebäude oder im Gebäude befinden. 2  

Um möglichst Klarheit zum Begriff der „Werbeanlage“ zu erhalten, hat sich der ZDK an das Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) gewendet und um eine zeitnahe Stellungnahme gebeten.  

Halten sich Unternehmen nicht an die oben genannten Vorgaben der EnSikuMaV, können nach dem zugrunde liegenden Energiesicherheitsgesetz im Einzelfall Bußgelder von bis zu 100.000 € verhängt werden - für beharrliches Zuwiderhandeln sind sogar bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe möglich. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich. Die Landesbehörden entscheiden im Einzelfall.  

Sollte es im Einzelfall tatsächlich zu behördlichen Aktivitäten kommen, wird der Landesverband unserer Mitgliedsbetriebe rechtlich unterstützen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin